Verwaltungsgerichtshof
15.12.1978
2890/78
Daß die Wohnung zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bezugsfertig war, steht der Festsetzung der GrESt auf Grundlage einer übernommenen Verpflichtung nicht entgegen, da Gegenstand des Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein kann (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).