Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1978

Geschäftszahl

2890/78

Rechtssatz

Daß die Wohnung zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bezugsfertig war, steht der Festsetzung der GrESt auf Grundlage einer übernommenen Verpflichtung nicht entgegen, da Gegenstand des Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein kann (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).