Verwaltungsgerichtshof
06.03.1979
2875/78
Die Zulassung eines Vertreters nach § 10 AVG setzt den Bestand eines förmlichen Vollmachtsverhältnisses voraus.Die Zulassung eines Vertreters nach Paragraph 10, AVG setzt den Bestand eines förmlichen Vollmachtsverhältnisses voraus.