Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1979

Geschäftszahl

2831/78

Rechtssatz

Unbeschadet des grundsätzlichen Vorranges der grammatikalischen Interpretation (VwSlg 5085 F/1977) muß diese jedenfalls dort versagen, wo nach dem reinen Gesetzeswortlaut Unvollziehbares normiert wäre.