Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Geschäftszahl

2799/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Ersatz der Kosten für die seitens der Beschwerdeführerin zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstattete Äußerung nur bezüglich des Aufwandes von S 30,- für Stempelgebühren, weil Paragraph 48, Absatz eins, VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, weitere solche Aufwände daher gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 von den Parteien selbst zu tragen sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0126/79

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002799.X06