Verwaltungsgerichtshof
25.01.1979
2632/78
Die Behörde handelt nicht rechtswidrig und überschreitet auch nicht ihre Zuständigkeit, wenn sie sich um ein Übereinkommen gemäß Paragraph 60, Absatz 2 W, R, G, bemüht. solche Vereinbarungen und Erklärungen sind gemäß Paragraphen 14 und 44 AVG zu protokollieren. Belehrt der Verhandlungsleiter eine Partei, daß sie bei Nichtzustandekommen einer Übereinkunft ein Enteignungsverfahren zu gewärtigen habe, dann hat er eine dem Gesetz entsprechende Belehrung erteilt.