Verwaltungsgerichtshof
27.02.1979
2555/78
Liegen der Behörde zwei voneinander unabhängige, wenn auch in einem Anbringen abgegebene Anmeldungen zur Prüfung nach den Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 vor, so hat diese die Entscheidungsvoraussetzungen beider Anträge zu prüfen und hierüber zu befinden.