Verwaltungsgerichtshof
12.10.1979
2464/78
GRS wie 1200/62 E 26. September 1963 RS 1
(hier konnte von der belangten Behörde nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß die Bfrin mit ihrem PKW den Wagen des Anzeigers angeblich abgedrängt hatte, woraus sich in der Folge der angebliche Verkehrsunfall ereignet hatte).
Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 setzt Kenntnis des Sachschadens voraus (Hinweis E 20.1.1958, 775/776/57).