Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

2433/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2831/78 E 20. Februar 1979 VwSlg 9771 A/1979; RS 3

Stammrechtssatz

Unbeschadet des grundsätzlichen Vorranges der grammatikalischen Interpretation (VwSlg 5085 F/1977) muß diese jedenfalls dort versagen, wo nach dem reinen Gesetzeswortlaut Unvollziehbares normiert wäre.