Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Geschäftszahl

2377/78

Rechtssatz

Die Ausforschung des Verantwortlichen einer Firma NN ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 gegen eine konkret (individuell) bestimmte Person.