Die Ausforschung des Verantwortlichen einer Firma NN ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 gegen eine konkret (individuell) bestimmte Person.Die Ausforschung des Verantwortlichen einer Firma NN ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 gegen eine konkret (individuell) bestimmte Person.