Verwaltungsgerichtshof
22.05.1979
2377/78
Was Halbdauerware ist (§ 4 Abs 1 Z 2 LMKV 1973), ist der Übung der betreffenden Branche zu entnehmen.Was Halbdauerware ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LMKV 1973), ist der Übung der betreffenden Branche zu entnehmen.