Verwaltungsgerichtshof
20.06.1980
2269/78
GRS wie 1117/53 E 24. Februar 1954 VwSlg 3324 A/1954 RS 1
Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hätte.