Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
2263/78
Ausführungen zum Begriff des Lehrverhältnisses im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes und im Sinne der Paragraph 97 bis 105 a GewO 1859. Die Annahme eines auf einen Lehrvertrag gegründeten Lehrverhältnisses umschließt begrifflich das Vorliegen eines besonderen Arbeitsverhältnisses und schließt damit Ausbildungsverhältnisse anderer Art (Volontärsverhältnisse, Praktikantenverhältnisse) aus.