Verwaltungsgerichtshof
26.06.1979
2251/78
Sitzt eine Frau in den Nachtstunden ohne ersichtlichen sonstigen Grund in einer Gasse der Innenstadt in ihrem Fahrzeug und winkt daraus vorbeifahrenden Autofahrern zu und macht auf ähnliche Weise Fußgänger auf sich aufmerksam, so kann, wenn keine Umstände vorliegen die dagegen sprechen, daraus geschlossen werden, daß die Bfrin sich zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr anbietet.