Verwaltungsgerichtshof
04.07.1980
2054/78
Sofern nicht ausdrücklich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes normiert wird (wie zB in Artikel römisch vier, Absatz 24, der 29. Nov zum ASVG), kommt es bei der Prüfung des Vorliegens von Vorversicherungszeiten (als Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins und Absatz 4, ASVG) auf die Fassung der Paragraph 226,, Paragraph 228 und Paragraph 229, ASVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an.