Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1979

Geschäftszahl

2043/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0200/78 E 8. März 1979 VwSlg 9793 A/1979 RS 5

Stammrechtssatz

Überschreiten die von der gewerblichen Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen das vor deren Inbetriebnahme tatsächlich vorhandene Immissionsniveau, dann vermag das Ergebnis einer Berücksichtigung der Widmungsvorschriften die Genehmigungsfähigkeit nur dann zu begründen, wenn nach diesen Vorschriften - dem Typus der Flächenwidmung gem - ein höheres Immissionsniveau als das tatsächlich vorhandene zulässig ist und dieses nicht überschritten wird (Hinweis E 23.11.1977 2670/77 VwSlg 9437 A/1977). Im Anwendungsbereich der BauO f. Wien wird diese Voraussetzung auf Wohngebiete in der Regel nicht zutreffen.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4; (RIS: abwh)