Verwaltungsgerichtshof
04.07.1980
1949/78
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie in der Lage sind, Verkehrsituationen, insbesondere des ruhenden Verkehrs, richtig zu erkennen vergleiche etwa E 1.12.1977, 0550/77).
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001949.X02