Verwaltungsgerichtshof
23.04.1979
1878/78
GRS wie 1994/72 B 19. Juni 1973 VwSlg 8435 A/1973 RS 4
Dem Vorstellungswerber kommt im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde des Vorstellungsgegners nicht die Stellung als Mitbeteiligter zu. Er hat daher keinen Anspruch auf Kostenersatz (hier für eine erstattete Gegenschrift, auch wenn er in der Ausfertigung der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens versehentlich als "Mitbeteiligter" bezeichnet wurde.