Verwaltungsgerichtshof
23.04.1979
1878/78
GRS wie 0551/67 B 15. März 1968 RS 1
Kommt es der betreibenden Partei (hier: Weggenossenschaft nach stmk LStVG) nicht zu, über eine gegen einen Rückstandsausweis iSd Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 hinsichtlich der Berechtigung des erhobenen Anspruches vorgebrachte Einwendung mit Bescheid abzusprechen, so ist hiezu jene Behörde berufen, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (Hinweis E VfGH 13.10.1960, VfSlg 3816).