Verwaltungsgerichtshof
23.04.1979
1878/78
GRS wie 3436/54 E 5. Dezember 1956 VwSlg 4226 A/1956 RS 1
Die Einwendung, daß die in einem Rückstandsausweis verzeichnete Forderung eines Sozialversicherungsträgers nicht eine durch Zwangvollstreckung in die Konkursmasse durchsetzbare Forderung sei, ist eine Einwendung, über die nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden haben.