Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
1825/78
Dem Gesetz ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen (Hinweis E 26.5.1977, 219/76 VwSlg 9331 A/1977), zumal zu berücksichtigen ist, dass eine sofortige Ausfolgung den Verkehr länger behindert hätte (hier: stark frequentierte Einbahnstraße in den späten Nachmittagsstunden eines Werktages) als die Vollendung des Abtransportes (Hinweis VfGH 10.6.1977, B 224/76 = VfSlg 8046 aus 1977,).