Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1979

Geschäftszahl

1825/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0727/78 E 19. Jänner 1979 VwSlg 9745 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Da es hier subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung gibt, ist die Frage einer Verletzung subjektiven Rechtes durch eine faktische Amtshandlung jeweils gesondert zu prüfen. Dabei kann es sich aber nicht allein um die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte handeln, sondern grundsätzlich auch um solche privatrechtlichen Charakters, weil das B-VG keine Einschränkung vornimmt. Es muss sich aber um Eingriffe in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um Eingriffe in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre vergleiche die in den JBl 1976, 9476, wiedergegebenen Ausführungen Berchtolds). Aus dem Paragraph 89 a, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 in Verbindung mit den Paragraphen 386 und 388 ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass deren Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf.