Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
1825/78
Gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 316 aus 1976, hat die Beschwerde im Fall der Anführung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, auch eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ die unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeführt hat und welche Behörde sie zuzurechnen ist (belangte Behörde). Auch das bloße Ersuchen des anzeigenden Organs der Bundespolzeidirektion Wien um Entfernung des Fahrzeuges des Bf ist im Hinblick auf Paragraph 94 d, Ziffer 15, StVO in der Fassung des G Nov Bundesgesetzblatt 412 aus 1976,, nicht der Bundespolizeidirektion Wien, sondern ausschließlich dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen vergleiche VfGH 10.6.1978, B 460/77).