Verwaltungsgerichtshof
28.03.1980
1819/78
Geht die Behörde im Verwaltungsverfahren wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 von der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage aus und wird nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1973 ein Feststellungsbescheid des Inhalts erlassen, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage der gewerbebehördlichen Genehmigung nicht bedürfen, so ergibt sich daraus, insoweit es sich um den gleichen Sachverhalt handelt, dh insbesondere, insoweit im Fortgang der Zeit keine Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes eingetreten ist, ein Grund für die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950.