Verwaltungsgerichtshof
08.11.1978
1788/78
Dem Leiter der Hilfsämterdirektion des Patentamtes (Paragraph 60, Absatz 5, PatentG) kommt keine besondere Leitungsfunktion bei Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu, was sich schon aus seiner Stellung im Rahmen der Hierarchie seiner Dienstbehörde (Unterordnung unter den Präsidenten und dem Präsidialvorstand) ergibt.