Derjenige, der eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO 1960 trifft, kann nach Lage der Verhältnisse auch auf die Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Telefones verwiesen werden.Derjenige, der eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 trifft, kann nach Lage der Verhältnisse auch auf die Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Telefones verwiesen werden.