Verwaltungsgerichtshof
09.05.1980
1765/78
GRS wie 0423/64 E 18. Juni 1964 RS 1
(Mit Hinweis darauf, daß es auch nicht davon abhängt, ob die entstandenen Verletzungen einer ärztlichen Versorgung bedürfen oder nicht).
Wenn bei einem Verkehrsunfall eine Person auch nur leicht verletzt worden ist, ist die sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erforderlich.