Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Geschäftszahl

1705/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2237/71 E 25. Mai 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Im Spruch ist die als erwiesen angenommene Tat (hier Verletzung des Gebotes, nach einem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken) zu konkretisieren. Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des Paragraph 44, a Litera a, VStG. (Hinweis auf E vom 22.3.1949, VwSlg. 84 F/1949, vom 22.11.66, Zl. 0392/66 und vom 22.12.1969, Zl. 0516/69)