Verwaltungsgerichtshof
30.01.1981
1689/78
Die Bestimmung des unabdingbaren Minimums an vorhandenen Betriebselementen, die noch die Annahme einer Betriebsidentität rechtfertigen, hängt wesentlich vom Betriebstyp und der damit zusammenhängenden Gewichtigkeit der einzelnen Betriebselemente ab.