Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1981

Geschäftszahl

1689/78

Rechtssatz

Die Bestimmung des unabdingbaren Minimums an vorhandenen Betriebselementen, die noch die Annahme einer Betriebsidentität rechtfertigen, hängt wesentlich vom Betriebstyp und der damit zusammenhängenden Gewichtigkeit der einzelnen Betriebselemente ab.