Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1981

Geschäftszahl

1689/78

Rechtssatz

Ein und derselbe Betrieb, also Betriebsidentität liegt daher vor, wenn der Betriebsgegenstand sowie die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Beschäftigten, Geschäftsbeziehungen und Chancen gleichgeblieben sind.