Verwaltungsgerichtshof
30.01.1981
1689/78
Bei Gast- und Schankgewerben ist neben der Standortidentität die Männlichkeit des durch die Betriebsart (den Tätigkeitsbereich) bestimmten Kundenkreises wesentlich. Hiebei kommt es nicht auf die Identität der Gewerbeberechtigung allein an, maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Art des Betriebes (hier: Art der Führung eines Gewerbebetriebes der Betriebsform "Bar"; Hinweis E 2.7.1969, 0040/69; E 11.9.1975, 0497/75; E 19.12.1980, 1376/79).