Verwaltungsgerichtshof
30.01.1981
1689/78
Infolge der Zustellung einer ordnungsgemäß beglaubigten und somit als Bescheid zu wertenden Ausfertigung der angefochtenen Erledigung an die mitbeteiligte Partei (Mehrparteienverfahren) stand es der Bfin frei, auch vor und unabhängig von einer an sie bewirkten Bescheidzustellung Beschwerde vor dem VwGH zu erheben.