Verwaltungsgerichtshof
16.05.1980
1654/78
GRS wie 1609/78 E 16. Mai 1980 RS 1
Ausführungen in der Richtung, daß Bedenken gegen die Schätzung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch ein Straßenaufsichtsorgan in der Regel dann nicht bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies ermöglichen (die bloße Angabe des Meldelegers, er habe die Geschwindigkeit "während der Vorbeifahrt geschätzt" reicht nicht aus).