Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1982

Geschäftszahl

1647/78

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0577/53 B 08.04.1953 RS 2;

(RIS: abgv)

Rechtssatz

Aufgrund des Paragraph 38, Absatz 2, KOVG 1957 erhalten Frauen, die nicht Witwen im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach dem KOVG 1957 sind, die Witwenversorgung. In der Anwendung der hier maßgebenden Anspruchsvoraussetzung, daß die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden sein darf, kann sich grundsätzlich eine Härte nicht ergeben. Daß eine so weitgehende Begünstigung an die Voraussetzung der Schuldlosigkeit gebunden ist, kann nicht als Härte, geschweige denn als die im Paragraph 76, KOVG 1957 geforderte Härte angesehen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X06