Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1979

Geschäftszahl

1554/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0696/70 E 23. November 1970 RS 2

(Zusatz: Dem VwGH ist es im Hinblick auf seine Zuständigkeit verwehrt, vom Bfr begangene Übertretungen der StVO und des KFG dahin auszuweiten, welche davon im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG herangezogen werden können)

Stammrechtssatz

Der pauschale Hinweis der Behörde, daß die im Laufe der Jahre begangenen Verwaltungsdelikte kaum noch zählbar seien, reicht nicht aus, die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit vorzunehmen. Vielmehr hätte die Behörde die als bestimmte Tatsachen angenommenen Verwaltungsübertretungen anführen und werten müssen.

Beachte

Besprechung in:

Kritik von Manfred KÖ in ARBÖ Nr. 51/52, S 4;