Verwaltungsgerichtshof
20.04.1979
1554/78
GRS wie 0696/70 E 23. November 1970 RS 2
(Zusatz: Dem VwGH ist es im Hinblick auf seine Zuständigkeit verwehrt, vom Bfr begangene Übertretungen der StVO und des KFG dahin auszuweiten, welche davon im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG herangezogen werden können)
Der pauschale Hinweis der Behörde, daß die im Laufe der Jahre begangenen Verwaltungsdelikte kaum noch zählbar seien, reicht nicht aus, die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit vorzunehmen. Vielmehr hätte die Behörde die als bestimmte Tatsachen angenommenen Verwaltungsübertretungen anführen und werten müssen.
Besprechung in:
Kritik von Manfred KÖ in ARBÖ Nr. 51/52, S 4;