Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1979

Geschäftszahl

1554/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0703/70 E 21. Jänner 1971 RS 2

(Zusatz: Die Auffassung der belangten Behörde, daß jemand der es im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO unterläßt, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken dadurch allein schon andere Straßenbenützer gefährden könnte, kann aber sowenig gefolgt werden wie dem Hinweis der belangten Behörde, durch mehrmalige Verstöße gegen die Bestimmungen über Halteverbote und Parkverbote und die vorschriftswidrige Benützung von Gehsteigen sei eine Gefährdung der anderen Straßenbenützer zu erblicken)

Stammrechtssatz

Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis sollen jene Personen aus dem Straßenverkehr vorübergehend ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten den Schluß auf eine Sinnesart zuläßt, sie würden weiterhin eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden (Hinweis auf das zum KFG ergangen E vom 26.9.1963, Zl. 0688/63)

Beachte

Besprechung in:

Kritik von Manfred KÖ in ARBÖ Nr. 51/52, S 4;