Verwaltungsgerichtshof
20.04.1979
1554/78
GRS wie 0526/73 E 6. Dezember 1973 RS 1
Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit keine Straßenbenützer (hier: auf der Gegenfahrbahn) vorhanden waren und daher keine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern vorlag.
Besprechung in:
Kritik von Manfred KÖ in ARBÖ Nr. 51/52, S 4;