Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1979

Geschäftszahl

1554/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0526/73 E 6. Dezember 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit keine Straßenbenützer (hier: auf der Gegenfahrbahn) vorhanden waren und daher keine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern vorlag.

Beachte

Besprechung in:

Kritik von Manfred KÖ in ARBÖ Nr. 51/52, S 4;