Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1980

Geschäftszahl

1544/78

Rechtssatz

Die Ansicht, daß dann, wenn die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeuges (noch) nicht geschätzt werden kann, eine solche Schätzung auch im Vorbeifahren nicht möglich wäre, ist unrichtig.