Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

1434/78

Rechtssatz

Die Begründung (eines Straferkenntnisses) hat in der Feststellung des wesentlichen Sacherhaltes, in der Mitteilung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und in der Beurteilung der Rechtsfrage zu bestehen.