Verwaltungsgerichtshof
09.04.1980
1426/78
Es ist nicht erforderlich, daß in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigtem zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. (Ausschlaggebend für die Unterbrechung der Verjährung ist vielmehr, daß sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat)