Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1979

Geschäftszahl

1409/78

Rechtssatz

Liegen zwei Straferkenntnisse VERSCHIEDENEN DATUMS vor, so ist es Pflicht der Berufungsbehörde, auf DAS von der Berufungserklärung DATUMSMÄSSIG ERFASSTE Straferkenntnis Bedacht zu nehmen. Hat die belangte Behörde über ein - gegenüber dem Bfr noch gar nicht erlassenes - Straferkenntnis entschieden, so war sie hiefür nicht zuständig.