Verwaltungsgerichtshof
06.04.1979
1409/78
Liegen zwei Straferkenntnisse VERSCHIEDENEN DATUMS vor, so ist es Pflicht der Berufungsbehörde, auf DAS von der Berufungserklärung DATUMSMÄSSIG ERFASSTE Straferkenntnis Bedacht zu nehmen. Hat die belangte Behörde über ein - gegenüber dem Bfr noch gar nicht erlassenes - Straferkenntnis entschieden, so war sie hiefür nicht zuständig.