Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1979

Geschäftszahl

1409/78

Rechtssatz

Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 kann es deren Wesen nicht beeinträchtigen, wenn die rechtliche Qualifikation der Verwaltungsübertretung noch nicht außer jeden Zweifel steht, da in vielen Fällen diese Qualifikation erst das Ergebnis der Verfolgungshandlung sein kann. Vielmehr genügt es, wenn das Verhalten, dessen die als Beschuldigter in Betracht kommende Person verdächtig ist aller Wahrscheinlichkeit nach oder auch um möglicherweise den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet. Hiebei beeinflußt es auch den Charakter einer Verfolgungshandlung nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten die nach Maßgabe erst festzustellender näherer Begleitumstände entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein gerichtlich strafbares Delikt bilden kann.