Verwaltungsgerichtshof
03.04.1979
1295/78
GRS wie 2272/64 B 21. Jänner 1965 RS 1
Die Rechtskraftwirkung eines behördlichen Ausspruches besteht darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerdings untersucht und entschieden werden darf. Diese Rechtskraftwirkung hat zur Voraussetzung, daß das Sachbegehren und der Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches übereinstimmen oder, anders ausgedrückt, daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen.
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001295.X03