Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1979

Geschäftszahl

1291/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0548/67 E 5. Februar 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Unzumutbarkeit der persönlichen Befolgung des gesetzlichen Gebotes oder der persönlichen Überwachung der Ausführungen eines diesbezüglichen Auftrages eines Dienstgebers an einen Dienstnehmer entschuldigt ersteren nicht, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Mit dem Nachweis der Erteilung eines Auftrages an einen selbst erwiesenermaßen bisher zuverlässigen Dienstnehmer vermag der Dienstgeber nicht die dem Gesetz gemäße Unmöglichkeit darzutun.