Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1979

Geschäftszahl

1291/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1844/57 E 18. Februar 1960 RS 2

Stammrechtssatz

Für den Ausschluss eines Verschuldens des Betriebsinhabers ist es nicht erforderlich, dass er jene Maßnahmen getroffen hat, die JEDE Verletzung gesetzlicher Vorschriften hintanzuhalten geeignet sind. Vielmehr ist es als ausreichend anzusehen, wenn solche Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.