Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Geschäftszahl

1167/78

Rechtssatz

Wer von der Partei bloß beauftragt ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser gegen den Bescheid ein Rechtmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das OHNE IHR VERSCHULDEN die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der ZUMUTBAREN UND DER SACHLAGE NACH GEBOTENEN ÜBERWACHUNGSPFLICHT nachgekommen ist.

Beachte

(hier: Vater-Sohn)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001167.X01