Verwaltungsgerichtshof
23.04.1980
1157/78
Dem normativen Inhalt der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 (in der Stammfassung) ist zu entnehmen, daß das Verlangen auf Auskunftserteilung von der Behörde (also nicht etwa von einem Gendarmerieposten) ausgegangen sein muß, dieses behördliche Verlangen nicht an eine bestimmte Frist - etwa die Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 - gebunden ist, und daß die Auskunft richtig sein muß.
Siehe jedoch:
1727/68 E 27. Februar 1970 VwSlg 7747 A/1970 RS 1;
0159/70 E 12. Oktober 1970 RS 1;
Besprechung in:
Verkehrsjurist d ARBÖ, Nr 51/52, Kritik von Manfred KÖ;
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
83/08/0195 E 4. Juli 1985 RS 2
(RIS: abwh)