Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1979

Geschäftszahl

1121/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 6

Zusatz: Für Beilagen ist von jedem Bogen eine feste Gebühr von S 20,-- zu entrichten (Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, GebührenG 1957 in der Fassung 668 aus 1976,). Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von ZWEIMAL 21 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet (Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 GebG)

Stammrechtssatz

Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.