Verwaltungsgerichtshof
26.09.1979
1101/78
Wurde die besoldungsrechtliche Einstufung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert, so bedeutet dies, daß dem ursprünglichen (später angeänderten) Bescheid für die Dauer seiner Geltung in Ansehung der Frage, ob ein gültiger Titel vorlag, Tatbestandswirkung zukommt.