Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1979

Geschäftszahl

1101/78

Rechtssatz

Wurde die besoldungsrechtliche Einstufung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert, so bedeutet dies, daß dem ursprünglichen (später angeänderten) Bescheid für die Dauer seiner Geltung in Ansehung der Frage, ob ein gültiger Titel vorlag, Tatbestandswirkung zukommt.