Verwaltungsgerichtshof
18.09.1979
1086/78
GRS wie 1162/65 E 3. März 1966 VwSlg 6878 A/1966 RS 2 (Zusatz: Ergibt die klinische Untersuchung, daß für die Alkoholisierung typische Symptome vorliegen und kann darauf gestützt der untersuchende Arzt schlüssig ein Gutachten erstellen, ist es ohne Belang, wenn einzelne Ergebnisse der Untersuchung nicht auch für eine Alkoholisierung sprechen - ferner keine Bedenken des VwGH für Verwendung von FORMULAREN bei der klinischen Untersuchung)
Die Feststellung, ob die vorhandenen Symptome die Annahme eines Blutalkoholwertes von mindestens 0,8 Promille rechtfertigen, fällt in das Gebiet medizinischen Fachwissens und kann daher von Laien nicht vorgenommen werden.