Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1980

Geschäftszahl

0989/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1230/78 E 24. Oktober 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Eine allgemeine Regel, wonach denjenigen, der in einem Antragsverfahren einen Anspruch auf Erlassung eines begünstigenden Bescheides geltend macht, die Beweislast träfe, ist dem AVG fremd. Auch im Antragsverfahren obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.